Mit Wirkung zum 1. 10. 2013 wird der Belegnachweis für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der EU neu geregelt. Statt der bislang grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen sog. Gelangensbestätigung kann der Nachweis, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist, größtenteils auch anders geführt werden (in sog. Abholfällen, d. h. in Fällen, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, ist die Gelangensbestätigung allerdings weiterhin erforderlich).