Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden und sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gestellt.