Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.