Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser Grundlage besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die übrigen erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis.