In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall konnten Verbraucher auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH beim Abschluss eines Telefonvertrags per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur „individuellen Kundenberatung“ bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS informieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.