
Wenn Sie Geschäftspartner oder Kunden aus betrieblichem Anlass (aus betrieblichen Gründen) bewirten, können Sie 70% der Bewirtungskosten steuerlich geltend machen.
Notwendigen Angaben auf dem Bewirtungsbeleg, wenn der Rechnungsbetrag EUR 150 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt:
- Die Bewirtungskosten müssen angemessen und nachgewiesen sein (Nachweis durch ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg)
- Der Bewirtungsbeleg muss maschinell erstellt und registriert sein (akzeptieren Sie bitte grundsätzlich keine handschriftlichen Belege)
- Name und die vollständige Anschrift der Gaststätte
- Rechnungsdatum
- Genaue Bezeichnung der einzelnen Speisen und Getränke (pauschale Angaben wie "Speisen" und "Getränke" reichen nicht aus)
- Preise der einzelnen Speisen und Getränke (Gesamtbetrag in einer Summe reicht nicht aus)
- Angabe des Bruttobetrages und des Steuersatzes
- Namentliche Nennung aller bewirteten Personen (auch des bewirtenden Unternehmers)
- möglichst genaue Bezeichnung des Grundes der Bewirtung (Anlass der Bewirtung)
- Ort und Datum der Bewirtung
- Unterschrift des bewirtenden Unternehmers
Wenn der Rechnungsbetrag EUR 150 (inkl. Umsatzsteuer) übersteigt sind folgende Angaben zusätzlich erforderlich:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des Rechnungsausstellers
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Rechnungs- und Leistungsdatum
- Nettobetrag und Umsatzsteuer (in EUR und %)
Übrigens, der Vorsteuerabzug steht Ihnen auch für den nichtabziehbaren Teil der Rechnung (30%) zu.
Trinkgelder lassen Sie sich bitte grundsätzlich handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg quittieren.
Wir beraten Sie gerne! Sprechen Sie uns bitte auch auf unseren Infoflyer an!